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Dokumente & schwere Verstöße5 Min.Aktualisiert: 9. Juli 2026

Unfallflucht: Strafe bei Fahrerflucht (§ 142 StGB)

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich Unfallflucht oder Fahrerflucht – ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 142 StGB. Sie liegt bereits vor, wenn Sie sich nach einem Unfall entfernen, ohne die Feststellung Ihrer Person und Ihres Fahrzeugs zu ermöglichen – ein Zettel an der Windschutzscheibe genügt rechtlich nicht. Dieser Beitrag dient der Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Übersicht

Strafen bei Unfallflucht

Als Straftat wird die Unfallflucht nicht mit einem festen Bußgeld, sondern mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet. Hinzu kommen Punkte und häufig der Entzug der Fahrerlaubnis.

  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 142 StGB).
  • 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
  • Fahrverbot bis zu 3 Monaten oder – in schweren Fällen – Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Bei Führerscheinentzug eine Sperrfrist von in der Regel mindestens 6 Monaten bis zur Neuerteilung.

Wovon die Höhe der Strafe abhängt

Wie hart die Strafe ausfällt, richtet sich vor allem nach der Schadenshöhe und danach, ob Personen verletzt wurden.

  • Bei geringem Sachschaden (grobe Orientierung unter ca. 600 €) bleibt es oft bei einer Geldstrafe.
  • Bei höherem Schaden (ab ca. 1.300 €) droht regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Wurden Personen verletzt oder getötet, sind die Strafen erheblich höher.

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Häufige Fragen

Reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe?

Nein. Ein Zettel mit den eigenen Kontaktdaten genügt rechtlich nicht. Sie müssen eine angemessene Zeit am Unfallort warten und andernfalls die Polizei verständigen, um eine Unfallflucht zu vermeiden.

Ist Unfallflucht auch bei kleinen Parkschäden strafbar?

Ja. Auch das Entfernen nach einem geringfügigen Parkrempler kann als Unfallflucht gewertet werden. Bei besonders geringem Schaden kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden, ein Freibrief ist das jedoch nicht.

Quellen

Die genannten Beträge, Punkte und Fahrverbote beruhen auf dem bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog und den zugrunde liegenden Gesetzen. Im Einzelfall können Behörden und Gerichte abweichen – dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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